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HGB § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

HGB § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

[ Auszug: Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet ... ]